Gewinnfreibetrag in Österreich

Maximale Steuerersparnis für Selbstständige (2025 Guide)

Einführung: Was ist der Gewinnfreibetrag in Österreich?

Der Gewinnfreibetrag in Österreich ist eine steuerliche Begünstigung, die Selbstständigen, Freiberuflern sowie Land- und Forstwirten zur Verfügung steht. Er reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage und kann jährlich bis zu 46.400 Euro betragen. Geregelt wird dieser Freibetrag im §10 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Idee dahinter: Auch Selbstständige sollen – ähnlich wie Angestellte mit 13. und 14. Monatsgehalt – von steuerlichen Vorteilen profitieren. Der Gewinnfreibetrag belohnt unternehmerische Tätigkeit und Investitionen, indem er Gewinne steuerfrei stellt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Historisch überzeugen §14 Fonds in der Regel NICHT mit überragenden Renditen, ABER durch die Steuerersparnis wird die niedrige Rendite wieder relativiert. Denn 50% (Steuern) sparen ist genau so gut, wie 100% Rendite (auf versteuertes Kapital).


Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags

Wer hat Anspruch auf den Gewinnfreibetrag?

Anspruchsberechtigt sind:

    • Gewerbetreibende,

    • Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten),

    • Land- und Forstwirte sowie

    • Gesellschafter von OG, KG oder GmbH (anteilig nach Gewinnbeteiligung).

Notwendige Bedingungen – Gewinn und betriebliche Tätigkeit

Die wichtigste Voraussetzung: Es muss ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt werden. Ohne Gewinn gibt es auch keinen Freibetrag. Zudem darf die begünstigte Investition ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen und muss mindestens vier Jahre im Unternehmen verbleiben.


Aufbau des Gewinnfreibetrags: Grundfreibetrag und investitionsbedingter Freibetrag

Der Grundfreibetrag

Bis zu einem Gewinn von 33.000 € gilt automatisch ein Grundfreibetrag von 15 %, also 4.950 €, der ohne Investition vom Finanzamt berücksichtigt wird.

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag

Bei Gewinnen über 33.000 € können Unternehmer zusätzliche Steuerersparnisse erzielen – sofern sie investieren.
Die Staffelung lautet:

Gewinnabschnitt Freibetragssatz
bis 33.000 € 15 %
nächste 145.000 € 13 %
nächste 175.000 € 7 %
nächste 230.000 € 4,5 %

Daraus ergibt sich ein maximaler Freibetrag von 46.400 €.


Rechenbeispiel: So funktioniert der Gewinnfreibetrag in der Praxis

Ein Physiotherapeut erzielt 2025 einen Gewinn von 150.000 €.

    • Für die ersten 33.000 € erhält er automatisch 4.950 € Grundfreibetrag.

    • Für die restlichen 117.000 € kann er 13 % (15.210 €) als investitionsbedingten Freibetrag nutzen – etwa durch den Kauf von §14-Fonds.

→ Insgesamt senkt er seinen steuerpflichtigen Gewinn um 20.160 €  – eine beachtliche Reduktion der Bemessungsgrundlage.


Begünstigtes Anlagevermögen für den Gewinnfreibetrag

Begünstigt sind neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Computer, Firmenfahrzeuge), die mindestens vier Jahre dem Betrieb dienen. Auch Investitionen in Bauten oder Mieterverbesserungen sind möglich – allerdings erst nach Fertigstellung ansetzbar.

Nicht begünstigt sind gebrauchte Güter, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Wirtschaftsgüter, die überwiegend privat genutzt werden.


Begünstigte Wertpapiere – die Rolle der §14-Fonds

§14-Fonds sind spezielle Investmentfonds, die nach §14 EStG für Rückstellungsdeckungen zugelassen sind. Sie gelten als konservativere Anlageprodukte, die vom Finanzamt als begünstigt anerkannt werden.
Wichtig:

    • Die Wertpapiere müssen mindestens vier Jahre im Anlagevermögen verbleiben.

    • Ein vorzeitiger Verkauf führt zur Nachversteuerung.

    • Nach Ablauf der Frist sind Gewinne KESt-pflichtig (27,5 %).

Eine aktuelle Liste dieser Fonds können wir gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch besprechen.


Typische Fehler und wie man sie vermeidet

    • Keine Investition bei höherem Gewinn: Nur der Grundfreibetrag wird automatisch berücksichtigt.

    • Fehlende Dokumentation: Ohne Verzeichnis kein Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

    • Vorzeitiger Verkauf von Fonds: Führt zu Nachversteuerung – besser Haltefrist einhalten!
    • Mangelnde Strategie: Wenn man seine §14 Strategie richtig aufsetzt, kann man ein Perpetuum Mobile der Steuerersparnis erzeugen.


Vorteile des Gewinnfreibetrags

    • Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage um bis zu 46.400 € jährlich
    • Anreiz für Investitionen in betriebliche Anlagen
    • Geförderte Pensionsvorsorge für Selbstständige
    • Förderung nachhaltiger Unternehmensentwicklung
  •  


FAQs zum Gewinnfreibetrag in Österreich (2025)

1. Wer kann den Gewinnfreibetrag nutzen?
Alle Selbstständigen, Freiberufler, Land- und Forstwirte sowie Gesellschafter von Personengesellschaften.

2. Wie hoch ist der Grundfreibetrag?
15 % des Gewinns bis 33.000 €, also 4.950 € – automatisch berücksichtigt.

3. Muss ich investieren, um den Freibetrag zu bekommen?
Nur für den investitionsbedingten Anteil über 33.000 € Gewinn.

4. Welche Anlagen sind begünstigt?
Neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter und bestimmte konservative §14-Fonds.

5. Was passiert, wenn ich die Fonds vor vier Jahren verkaufe?
Dann erfolgt eine Nachversteuerung des entsprechenden Betrags.

6. Kann ich auch mittels Sparplan in §14 Fonds investieren?
Ja, das geht auch, wichtig ist es allerdings einen Überblick zu behalten.

7. Wo finde ich eine Liste geeigneter Fonds?
Im Beratungsgespräch mit FPE.


Fazit: Gewinnfreibetrag optimal nutzen für maximale Steuerersparnis

Der Gewinnfreibetrag in Österreich ist ein mächtiges Instrument, um die Steuerbelastung von Unternehmern zu senken. Wer die Regelungen des §10 EStG kennt und gezielt in begünstigtes Anlagevermögen oder §14-Fonds investiert, kann jährlich bis zu 46.400 € steuerfrei stellen.
Damit lohnt es sich, frühzeitig zu planen und die Investitionen strategisch auf das Geschäftsjahr abzustimmen.


DISCLAIMER: Werbung: Zum Thema Steuern, können Ihnen aus berufsrechtlichen Gründen keine verbindlichen Auskünfte geben werden und daher beschränken wir uns in der Beratung auf die allgemeine Information. Für spezielle Fragestellungen bitten wie Sie daher sich an Ihren Steuerberater zu wenden. Sollten Sie über keinen Kontakt zu einer Steuerberatungskanzlei verfügen, dann können wir Ihnen sehr gerne unsere Kontakte namhaft machen. 

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